§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 500 v.H. - für die Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2021.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bad Zwesten, den 07.12.2020
Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister