Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    a)   für die land- und forstwirtschaftlichen
          Betriebe (Grundsteuer A)                                                 500 v.H.

    b)   für die Grundstücke
          (Grundsteuer B)                                                              500 v.H.

  2. für die Gewerbesteuer                                                           380 v.H.

 

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2021.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 
Bad Zwesten, den 07.12.2020

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister