Erster Nachtrag zur Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 22.02.2024 folgende


1.Änderung zur Gebührenordnung

 

für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten


beschlossen:


Artikel 1

Der § 1 Nr. 6. der Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten vom 14.12.2013 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:


6. Alle aktiven Mitglieder der Einsatzabteilungen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bad Zwesten und alle Gemeindemitarbeiter/innen erhalten einen kostenfreien Zugang zum Bewegungsbad, um die Gesundheit zu fördern und zu erhalten.



Artikel 2

Dieser Erste Nachtrag zur Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten tritt zum 01.03.2024 in Kraft.


Bad Zwesten, den 23.02.2024


Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister


Der vorstehende Erste Nachtrag zur Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.


Bad Zwesten, den 23.02.2024


Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister