Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am
14. März 2021 stattfindenden Kommunalwahlen


Hiermit fordere ich gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung Bad Zwesten und die Wahlen der Ortsbeiräte in den Bad Zwestener Ortsteilen Betzigerode, Niederurff, Oberurff-Schiffelborn und Wenzigerode auf.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

 

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung - Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort, Ortsteil) aufzuführen.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten hat in ihrer Sitzung am 19.02.2015 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG beschlossen, keine zusätzlichen Bewerberangaben auf dem Stimmzettel für die Wahl zur Gemeindevertretung aufzunehmen. Das bedeutet, dass auf dem Stimmzettel lediglich der Name der Partei (ggf. Kurzbezeichnung) sowie Rufname und Familienname aufgeführt wird.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sein und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

 

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts Anderweitiges bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

 

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (Unterstützungsunterschriften). Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG).

 

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien oder Wählergruppen.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen hinsichtlich des Vorschlagsrechts und der Möglichkeit zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und ihres Programmes beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  1. Schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber (je Bewerber eine separate Erklärung), dass sie ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung - Vordruck KW Nr. 9),

  2. eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Zwesten dass Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen
    (Wählbarkeitsbescheinigung - Vordruck KW Nr. 10),

  3. ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach § 11 Abs. 4 KWG nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner
    (Vordruck KW Nr. 7),

  4. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW Nr. 11).

 

Mit Ausnahme des Vordrucks KW Nr. 7 - Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts -, der nur direkt beim Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen https://wahlen.hessen.de zum Download zur Verfügung; sie können auch kostenfrei beim Gemeindewahlleiter bezogen werden.

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

 

Nach der Entscheidung über die Zulassung, die am 15. Januar 2021 in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses getroffen wird, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Einreichung der Wahlvorschläge beim Gemeindewahlleiter:

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr schriftlich im Original (Vordruck KW Nr. 6) bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Zwesten, Ringstraße 1, 34596 Bad Zwesten einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. (Die Frist zur Beseitigung von Mängeln läuft ebenfalls am 04.01.202021 um 18 Uhr ab.)

 

 

Anzahl der am 14. März 2021 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:

·         maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Bad Zwesten: 3.836

 

Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/innen:       23

 

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Ortsteil Betzigerode                        5

Ortsteil Niederurff                           7

Ortsteil Oberurff-Schiffelborn       7

Ortsteil Wenzigerode                      5

 

 

Bad Zwesten, den 03. November 2020

 

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Zwesten 

gez. Sascha Engelbrecht