(Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten hat in ihrer Sitzung am 12.12.2024 aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) und aufgrund von § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 24.06.2024 (GVBl. Nr. 21) den Erlass folgender Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gemeindegebiet Bad Zwesten (Katzenschutzverordnung) beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich und Regelungszweck
(1) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Bad Zwesten (Schutzgebiet).
(2) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gemeindegebietes zurückzuführen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2. eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,
4. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
5. ein unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern.
§ 3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Haltungspersonen (Katzenhalter/innen), die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten freien Auslauf gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
(3) Als Haltungsperson im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
§ 4
Durchführung und Überwachung
(1) Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Bad Zwesten auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann der Haltungsperson durch die zuständige Behörde auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
§ 5
Maßnahmen der Behörde gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Person kann eine im Schutzgebiet freilebende Katze kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. In diesem Fall kann die Kennzeichnung durch eine Tätowierung im Ohr erfolgen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Ist zur Inobhutnahme einer freilebenden Katze das Betreten eines Privatgrundstücks erforderlich, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
§ 6
Kosten
Die Kosten zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 Absatz 1 und für aufgrund von nach § 4 Absatz 2 angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 7
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen § 3 Absatz 1 verstößt,
b) entgegen § 4 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Bad Zwesten, den 13.12.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bad Zwesten
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Diese Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gemeindegebiet Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 13.12.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister