Dritter Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl I S. 318), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 11.02.2021 folgenden Dritten Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses vom 5. September 2013 beschlossen:

 

Artikel 1

Der § 6 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch den ersten und zweiten Nachtrag, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:

 

(1)  Die Grundgebühr beträgt für die Benutzung:

 

a) des kleinen Saals                                                      45,00 €

b) des großen Saals                                                      90,00 €

c) der Küche und/oder des Geschirrs und der

Bestecke sowie das Gas für die Küche in Verbindung

mit dem kleinen Saal oder großen Saal:

kleiner Saal                                                                   40,00 €

großer Saal                                                                   60,00 €

e) der Bühne                                                                 10,00 €

f) der Theke, je Saalhälfte (kleiner/großer Saal)          10,00 €

g) Benutzung der Schankanlage                                   20,00 €

h) Foyer im Falle einer Bestuhlung                              25,00 €

j) Clubraum                                                                    35,00 €

i) festinstallierte Leinwand (4 x 3 m) und Beamer        30,00 €

   mobile Leinwand (2 x 2 m)                                         10,00 €

 

Kleiner und großer Saal sind durch eine mobile Wand getrennt und können sowohl einzeln als auch zusammen gemietet werden.

Für die Benutzung von Garderobe und Toiletten werden keine Grundgebühren erhoben.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Dritte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses tritt am 01.03.2021 in Kraft.

 

Bad Zwesten, den 11.02.2021

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

Der vorstehende Dritte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

 

Bad Zwesten, den 19.02.2021

Der Gemeindevorstand

 gez. Michael Köhler
Bürgermeister