Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen am 15. März 2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 13, Herr Dirk Höhle hat zum 22. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
lfd. Nr. 15, Herr Lothar Lämmer, Bad Zwesten, 783 Stimmen.
Die bei den Kommunalwahlen am 15. März 2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 7, Frau Silke Herbig hat zum 22. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten nachrückt:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
lfd. Nr. 11, Frau Lena Hackenberg, Bad Zwesten, 652 Stimmen.
Der bei den Kommunalwahlen am 15. März 2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 15, Herr Björn Nöchel hat zum 22. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten nachrückt:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
lfd. Nr. 6, Herr Christian Rinnert, Bad Zwesten, 785 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Gemeindewahlleiter Sascha Engelbrecht, in Ringstraße 1, 34596 Bad Zwesten schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Bad Zwesten, 23.04.2026
gez. Sascha Engelbecht
Der Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Bad Zwesten
Ringstraße 1
34596 Bad Zwesten

