Neunter Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS)


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften, der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327 und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung am 02.09.2026 folgenden

Neunten Nachtrag zur

Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen:

Artikel 1

Der § 25 der Entwässerungssatzung vom 22.02.2013, geändert durch den achten Nachtrag vom 11.12.2025, wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 25 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

(1) Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.

(2) Zur Ermittlung, Überprüfung und Fortschreibung der für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen kann die Gemeinde ergänzend Luftbildaufnahmen, insbesondere durch Befliegung mit unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen), anfertigen oder anfertigen lassen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Erhebung und Verarbeitung der hierbei gewonnenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Gebührenfestsetzung und unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 2 zu dulden, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind. Gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

(4) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

(5) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

Artikel 2

Der § 35 der Entwässerungssatzung vom 22.02.2013, geändert durch den achten Nachtrag vom 11.12.2025, wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 35 Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

Soweit dies zur Ermittlung, Überprüfung und Fortschreibung der für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist, hat der Anschlussnehmer darüber hinaus die Anfertigung von Luftbildaufnahmen seines Grundstücks durch die Gemeinde oder deren Beauftragte, insbesondere mittels unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohnen), zu dulden. Die Anfertigung und Verarbeitung solcher Aufnahmen erfolgt ausschließlich im erforderlichen, geeigneten und verhältnismäßigen Umfang sowie unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Artikel 3

Der § 37 Abs. 1 Nr. 21 der Entwässerungssatzung vom 22.02.2013, geändert durch den achten Nachtrag vom 11.12.2025, wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

21. → § 35 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert oder die nach § 35 zulässige Anfertigung von Luftbildaufnahmen nicht duldet.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Dieser Neunte Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) tritt zum 01.10.2026 in Kraft.

Bad Zwesten, den 03.09.2026

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister


Der vorstehende Neunte Nachtrag zur Entwässerungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 03.09.2026

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister