Nachrückerin Gemeindevertretung



Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung


Die bei den Kommunalwahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:


Nr. 4 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE


lfd. Nr. 2, Frau Eva Friedrich hat mit Schreiben vom 21.04.2026 ihr Mandat niedergelegt zum 21.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten nachrückt:


Nr. 4 – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE


lfd. Nr. 4, Frau Gesche Aldick, Bad Zwesten, 469 Stimmen.


Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Sascha Engelbrecht, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Ein-spruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.


Bad Zwesten, 21.04.2026
gez. Sascha Engelbrecht
Der Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Bad Zwesten
Ringstraße 1
34596 Bad Zwesten