Erster Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (ZwStS)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 02.09.2026 folgenden

Ersten Nachtrag zur

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde

Bad Zwesten (ZwStS)

beschlossen:

Artikel 1

Der § 4 Steuermaßstab der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gestrichen und durch folgende Neufassung mit ersetzt:

§ 4 Steuermaßstab

(1) →Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand.

(2) →Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten), die der Steuerpflichtige für die Betreuung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.

(3) →Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Grundmiete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Grundmiete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.

(4) →Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Bad Zwesten in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(5) →Kann ein Mietaufwand nach Abs. 2 bis 4 nicht bestimmt werden, schätzt die Gemeinde Bad Zwesten den Mietaufwand.

(6) →Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Euro abzurunden.

Artikel 2

Der § 5 Steuersatz der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v.H. des Mietaufwandes.

Artikel 3

Der § 8 Steuersatz der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 8 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

(1) →Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde Bad Zwesten – Steueramt - innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde Bad Zwesten – Steueramt – innerhalb von einem Monat anzuzeigen.

(2) →Der Steuerpflichtige (§ 3) ist verpflichtet, der Gemeinde Bad Zwesten – Steueramt – alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Zwesten – Steueramt – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(3) →Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 4

Der § 10 Übergangsvorschrift wird gestrichen und nicht ersetzt.

Artikel 5

§ 10 Inkrafttreten

Dieser Erste Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Bad Zwesten, den 03.09.2026

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Der vorstehende Erster Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.


Bad Zwesten, den 03.09.2026

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister