Aufgrund der §§ 5, 28 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt mehrfach geändert, §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in ihrer Sitzung am 02.09.2026 den folgenden
Ersten Nachtrag zur Satzung über die Ehrenordnung des Gemeinde Bad Zwesten
beschlossen:
Artikel 1
Der § 3 Formen der Ehrenbezeichnungen der Satzung über die Ehrenordnung der Gemeinde Bad Zwesten wird gestrichen und durch folgende Neufassung mit Gültigkeit ab 01.10.2026 ersetzt:
§ 3
Formen der Ehrenbezeichnungen
(1) Folgende Formen der Ehrenbezeichnungen können verliehen werden:
- Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzender
- Mitglieder der Gemeindevertretung = Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeister = Ehrenbürgermeister
- Erster Beigeordneter = Ehren-Erster-Beigeordneter
- Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter
- Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteher
- Gemeindebrandinspektor = Ehrengemeindebrandinspektor
- Mitglied des Seniorenbeirates = Ehrenmitglied des Seniorenbeirates
(2) Sonstige Ehrenbeamte *1) erhalten eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".
(3) Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(4) Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung einer Ehrenbezeichnung nicht verbunden.
*1) z. B.: Wehrführer, ehemalige Ortsbrandmeister
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieser Erste Nachtrag zur Satzung über die Ehrenordnung des Gemeinde Bad Zwesten tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bad Zwesten, den 03.09.2026
Der Gemeindevorstand
Achim Siebert
Bürgermeister

