Dritter Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12.07.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 25.06.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Zwesten folgenden zweiten Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

 

Artikel 1

Der Absatz 1 lit. a Nr. 1 - 4 und der Absatz 2 des § 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

 

§ 6
Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen (Herstellung) eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
  a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erwachsenengräber)
    1) in einer Reihengrabstätte                                                                       720,00 €
    2) in einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle)                                                 720,00 €
    3) in einer anonymen Grabstätte                                                               720,00 €
    4) in einer Rasengrabstätte                                                                         720,00 €

(2) Für eine Beisetzung an einem Samstag wird für das Ausheben und Schließen (Herstellung) eines Grabes ein Aufschlag in Höhe von 150,00 € erhoben.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser dritte Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten tritt nach der öffentlichen Bekanntgabe zum 10.07.2026 in Kraft.

Bad Zwesten, den 26.06.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert
Bürgermeister

 

Der vorstehende dritte Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht.

Bad Zwesten, den 26.06.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert
Bürgermeister