Auf Grundlage von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt mehrfach geändert und §§ 15a und 25e eingefügt durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt mehrfach geändert und § 6b neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten am 09.09.2026 die folgende Ausführungsverordnung beschlossen:
§ 1 Verpflegungsentgelt
(1) Die Verpflegungsentgelte für die in den Tageseinrichtungen für Kinder angebotenen Speisen und Getränke werden wie folgt festgesetzt:
a) Kindertagesstätte „Welt-Entdecker“:
Bei Inanspruchnahme folgender Betreuungszeiten nach § 2 (1) a): | Gebühr/Monat | Gebühr/Mahlzeit | ||
Frühstück (vormittags) | 2. Frühstück (mittags)* | Wasser | Mittagessen | |
Ziffern I bis VI | 12,50 € | 12,50 € | 2,00 € | 3,90 € |
Ziffern VIII bis IX | 4,00 € | -/- | 1,00 € | 3,90 € |
Ziffern X und XI | 2,00 € | -/- | 0,50 € | 3,90 € |
* Gebühr für das 2. Frühstück entfällt bei einer verbindlichen Teilnahme am Mittagessen bzw. bei einer Betreuung bis 12.00 Uhr.
b) Kindergarten „Die Wühlmäuse“ Gebühr/Monat
Frühstück (vormittags) 12,50 Euro
2. Frühstück (mittags) 12,50 Euro (entfällt bei einer verbindlichen Teilnahme am Mittagessen bzw. bei einer Betreuung bis 12.00 Uhr)
Wasser 2,00 Euro
Mittagessen (je Mahlzeit) 3,90 Euro
b) Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen und wird mit dem Bescheid über die Betreuungsgebühren festgesetzt. Die Ausnahme hiervon bildet das Mittagessen gemäß Absatz 4.
c) Die Anmeldung zum Mittagessen ist jeden Montag bis 7.45 Uhr für die gesamte Woche vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Kindes muss das Mittagessen bei den Tageseinrichtungen für Kinder bis 7:45 Uhr durch den/die Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
d) Das Mittagessen wird anhand der in Anspruch genommenen Mittagessen mit einem separaten Bescheid monatlich abgerechnet. Verspätete Essensabmeldungen gemäß Absatz 3 werden wie ein in Anspruch genommenes Mittagessen behandelt und in voller Höhe abgerechnet. Dies begründet sich darauf, dass das Essen bei der Essensbestellung um 8:00 Uhr enthalten wäre, in den Kindergarten geliefert und folge dessen der Gemeinde in Rechnung gestellt würde.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Ausführungsverordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft und ersetzt die bestehende Ausführungsverordnung.
Bad Zwesten, den 09.09.2026
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Die vorstehende Ausführungsverordnung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 09.09.2026
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister

