Winterdienst auf den Gehwegen


Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Anlieger im Winter die Verpflichtung, die öffentlichen Gehwege und Übergänge vor ihren Grundstücken zu Räumen und zu Streuen.

 Die öffentlichen Gehwege müssen auf der ganzen Grundstückslänge bei Schneefall oder Glatteis von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, d.h. wenn nötig auch mehrmals, geräumt und gestreut werden. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis zu befreien.


Wie ist es mit dem Winterdienst in Straßen mit einseitigem Gehweg?

Dies ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Zwesten geregelt.

Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
besteht die Räum- und Streupflicht für die dem Gehweg gegenüber gelegenen Anlieger.


Ab dem 1. Januar 2021
sind die am Gehweg gelegenen Anlieger wieder zuständig.

 

Wenn Sie Fragen zum Winterdienst haben, dann wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, Sascha Engelbrecht, unter der Telefonnummer: 05626 9993-15.

Wir helfen Ihnen gern weiter.

Nähere Informationen zum Winterdienst und der Räum- und Streupflicht erhalten Sie hier.