Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. Hessen Nr. 26 vom 15.05.2020, S. 318) §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. Hessen Nr. 9 vom 06.06.2018, S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in ihrer Sitzung am 04. Mai 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

(1) Die Gemeinde Bad Zwesten unterhält Obdachlosen- und Gewährleistungswohnungen, die der vorläufigen Unterbringung von wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Bad Zwesten dienen.

(2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung sind Personen ohne Unterkunft, soweit und solange sie aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit zu beseitigen.

(3) Benutzer der Einrichtungen ist jede Person oder Familie, die durch Zuweisungsentscheidung der Gemeinde Bad Zwesten zur vorläufigen Unterbringung eingewiesen wird.

(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Bad Zwesten und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(5) Die Unterbringung erfolgt mit dem Ziel, durch Beratung und Unterstützung die öffentlich-rechtliche Unterbringung zeitnah zu beenden. Die Benutzer sind verpflichtet, nach ihren Kräften hieran mitzuwirken.

 

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Bad Zwesten erhebt für die Nutzung der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung Benutzungsgebühren.

(2) Gebührenpflichtig sind die per Zuweisungsentscheidung eingewiesenen Personen bzw. deren Sorgeberechtigte.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Tag, von dem an der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt. Wurde die Unterbringung beantragt und ist der Bedarf vor dem zugesagten Nutzungsbeginn entfallen, aber hierüber die zuweisende Stelle bei der Gemeinde Bad Zwesten nicht seitens des Gebührenpflichtigen informiert worden, so entsteht die Gebührenpflicht ab dem Tag, von dem an der Gebührenpflichtige die Unterkunft auf Grund der Zuweisungsentscheidung nutzen kann.

(4) Die Gebührenpflicht endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der von persönlichem Eigentum vollständig geräumten und gereinigten Unterkunft und aller Schlüssel an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Einrichtung beauftragten Bediensteten der Gemeinde Bad Zwesten.

 

§ 3 Gebührenschuldner 

(1) Der Benutzer der unter § 1 genannten Einrichtungen ist Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Für minderjährige Kinder haften die Personensorgeberechtigten.

 

§ 4 Erhebung der Gebühr

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide der Gemeinde Bad Zwesten vom Benutzer erhoben.

(2) Die Gebühr wird monatlich erhoben, soweit sie nicht nach Tagessätzen gemäß § 5 Abs. 1 zu erheben ist. Für den ersten Monat wird die Gebühr eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In der Folgezeit ist die Gebühr jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse der Gemeinde Bad Zwesten zu entrichten.

(3) Besteht die Gebührenpflicht nicht für den gesamten Monat, werden nur die verbleibenden Tage des jeweiligen Kalendermonats berechnet. Der Auszugstag wird als ein voller Tag abgerechnet, es sei denn, dass die Übergabe der Unterkunft und der Auszug bis 9.00 Uhr vollzogen sind. Am Tage der Verlegung in eine andere Einrichtung der Gemeinde Bad Zwesten ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

(4) Vorübergehende Abwesenheit, z.B. bedingt durch Krankenhausaufenthalt oder Ähnliches, entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

(5) Bei unbegründeter Abwesenheit von fünf aufeinanderfolgenden Tagen erlischt die Gültigkeit der Einweisung am Folgetag.

 

§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Gebührenmaßstab für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist die Dauer der Nutzung sowie die Anzahl der untergebrachten Personen. Die Gebühr wird in Form von Monatssätzen erhoben. Unterschreitet die Zeit der Unterbringung einen Kalendermonat, wird pro Übernachtung 1/30 des Monatsbetrages also 11,00 € als Gebühr erhoben.

(2) Der Gebührenmaßstab für die Unterbringung in Gewährleistungswohnungen ist die Dauer der Nutzung und die überlassene angemessene Wohnfläche in Quadratmetern (m²). Die Gebühr wird monatlich erhoben.

(3) Der Gebührensatz beträgt: 
a) für die Unterbringung in einer Obdachlosenwohnung 330,00 € pro Monat und Person. 
b) bei der Unterbringung in einer Gewährleistungswohnung maximal 7,50 € Bruttowarmmiete pro qm Wohnfläche. Ist der seitens der Gemeinde Bad Zwesten im Einzelfall tatsächlich an den Vermieter zu zahlende Mietzins pro qm geringer, so ist der entsprechend ermäßigte Gebührensatz maßgeblich.

 

§ 6 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Bewohner haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen jedoch ohne Zuweisung in der Unterkunft aufhalten.

(2) Wurde das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

(3) Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt mit Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Zwesten, den 05.05.2023

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

 

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 26.06.2023

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Michael Köhler
Bürgermeister