Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (SpappStS)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am                        02.11.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (SpappStS)

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Bad Zwesten erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für1. 

die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

  1. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

 

  1. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 

  1. Als Spielgeräte gelten auch Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.

 

  1. Ausgenommen von der Erhebung der Steuer gemäß dieser Satzung sind insbesondere Billardtische, Dartsspielgeräte und Tischfußball.

 

 

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
  2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4

Steuersätze

  1. Die Steuer beträgt

 

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

 

  1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,

 

  1. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H der Bruttokasse,

 

  1. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

 

a)    in Spielhallen                                                             55 Euro,

b)    in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten          30 Euro, 

 

  1. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,

 

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat            30,00 Euro.

 

  1. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

 

  1. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt

der Gemeindevorstand die Bruttokasse.

 

 

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)    im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b)    im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich dem Gemeindevorstand - Steueramt - mitzuteilen.

 

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)   Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat / Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.

(3)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)   Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Gemeinde - Steueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

 

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

§ 10 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten vom 15.11.2012 außer Kraft.

 

Bad Zwesten, den 03.11.2023

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Bad Zwesten

 

 

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

 

 

Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

 

Bad Zwesten, den 03.11.2023

 

Der Gemeindevorstand

 

gez. Achim Siebert

Bürgermeister