Vierter Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl I S. 318), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 20.10.2022 folgenden Vierten Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses vom 08. Dezember 2022 beschlossen:

 

Artikel 1

Der § 4 Absatz 7 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch den ersten, zweiten sowie dritten Nachtrag, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:

§ 4 Benutzungsbedingungen

(7) Die Benutzungszeit, für die die Gebühren nach § 6 erhoben werden, beinhaltet den Zeitraum des Veranstaltungstages einschließlich der Nacht dieses Tages zum folgenden Tag.

Wenn bei Veranstaltungen Räume für die Vorbereitung über den Veranstaltungstag hinaus benötigt werden, so sind 50 % der Mietgebühren zu zahlen. Für die Nachbereitung über den Veranstaltungstag hinaus benötigte Räume stehen bis 11.00 Uhr unentgeltlich zur Verfügung. Wird diese Zeit überschritten, ist ebenfalls eine Gebühr von 50% der Mietgebühren, zu zahlen.

Für alle Nutzungstage ist die Betriebskostenpauschale in Höhe von 100% zu zahlen.

Sollten weitere Vorbereitungstage erforderlich sein, so werden 100 % der Mietgebühren erhoben.

 

Artikel 2

Der § 6 Absatz 3 b) der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch den ersten, zweiten sowie dritten Nachtrag, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:

§ 6 Gebühren

(3) An Nebengebühren werden erhoben:

b) die Betriebskostenpauschale:

bei Benutzung des Kleinen Saales:  26,00 €

bei Benutzung des Großen Saales:  58,50 €

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Vierte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bad Zwesten, den 09.12.2022

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

Der vorstehende Vierte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 09.12.2022

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister