Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 08.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    a)   für die land- und forstwirtschaftlichen
          Betriebe (Grundsteuer A)                                                     580 v.H.
    b)   für die Grundstücke
          (Grundsteuer B)                                                                    580 v.H.

2.    für die Gewerbesteuer                                                           400 v.H.

 

§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2023.

 

§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bad Zwesten, den 09.12.2022

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 09.12.2022

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister


Hinweis:

Die Grundsteuern werden ab dem 01.01.2023 nicht um 80% erhöht, sondern der Hebesatz erhöht sich von 500% auf 580%. Dies entspricht einer Erhöhung von 16%.

Zu erwartende Mehrbelastung aufgrund einer Anpassung der Grundsteuer B

1. Beispielobjekt: Einfamilienhaus mit 120 m² Wohnfläche und einer Grundstücksgröße 525 m²
Alte Grundsteuerhöhe:          182,80 €
Neue Grundsteuerhöhe:        212,05 €
Mehrbelastung                         29,25 € für den/die Hauseigentümer/in

2. Beispielobjekt: Zweifamilienhaus mit 190 m² Wohnfläche, Doppelgarage und einer Grundstücksgröße 1.500 m²
Alte Grundsteuerhöhe:          315,70 €
Neue Grundsteuerhöhe:        366,21 €
Mehrbelastung                         50,51 € für den/die Hauseigentümer/in

Berechnung der Mehrbelastung
Auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid finden Sie diese Erhöhung des Hebesatzes dann an folgender Stelle:

Die Grundsteuer wird beispielshaft wie folgt berechnet:
Berechnung alt: 37,75 € Messbetrag x 500% Hebesatz = 188,75 € Grundsteuer B
Berechnung neu: 37,75 € Messbetrag x 580% Hebesatz = 218,95 € Grundsteuer B