Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung am 20.10.2022 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Zwesten beschlossen:

 

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Gemeinde Bad Zwesten ist prädikatisierter Luftkurort und Heilquellenkurbetrieb. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag.

(2) Die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Kurbeitragsberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Kurbeiträge wird von der Gemeindeverwaltung Bad Zwesten wahrgenommen.


§ 2 Kurbeitragspflicht – und Befreiung

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen ab dem 15. Lebensjahr, die gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, auf einem Wohnmobilstellplatz oder Campingplatz übernachten und nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde Bad Zwesten sich aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

Die Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen oder Veranstaltungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Von der Kurbeitragspflicht sind ausgenommen:

a) Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufes in Bad Zwesten aufhalten,

b) Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen,

c) Besucher, die von Bad Zwestener Einwohnern in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden,

d) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

e) Ermäßigungen: In einem   Härtefall kann der Kurbeitrag ermäßigt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindevorstand Bad Zwesten zu stellen, der über ihn entscheidet.

 

§ 3 Geltungsbereich und Kurabgabepflicht

(1) Diese Satzung findet Anwendung auf das Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten in dessen Grenzen vom 30. Dezember 1971.

(2) Kurabgabepflichtig ist jeder Gast, der sich zu dem in § 2 genannten Zweck im Geltungsbereich nach Abs. 1 aufhält.

 

§ 4 Kurbeitrag

(1) Der Kurbeitrag beträgt 1,70 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % je Aufenthaltstag pro Person im Geltungsbereich (§3)

(2) Der Kurbeitrag für Besucher des Waldcampingplatzes beträgt:

a) ab 01. Januar 2023: 1,20 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % je Aufenthaltstag pro Person

b) ab 01. Januar 2023: 80,00 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % für Dauercamper, jährlich pro Stellplatz

(3) Der Kurbeitrag für die Benutzung des Wohnmobilhafens beträgt 3,00 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % je Aufenthaltstag und Fahrzeug.

(4) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet zu dem in § 2 genannten Zweck und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.

(5) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.

 

§ 5 Meldepflicht, Aufbewahrungspflicht

(1) Jeder, der Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, alle von ihm beherbergten Personen ohne Rücksicht auf deren Kurbeitragspflicht (§ 2, Abs. 2), diese der Gemeinde Bad Zwesten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, an- bzw. abzumelden. Die Meldung hat möglichst am nächsten Werktag nach der Ankunft der Gäste auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Meldeschein zu erfolgen. Der Meldeschein ist handschriftlich vom Gast zu unterschreiben.

Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 2 Abs. 2 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 darzulegen/nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG) aufzubewahren. Die Gemeinde Bad Zwesten ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

(3) Auf dem von der Gemeinde Bad Zwesten zur Verfügung gestellten, amtlich nummerierten Meldeschein ist laut Bundesmeldegesetz (BMG) § 30 folgendes einzutragen:

a) Datum der Ankunft und voraussichtlicher Abreise

b) Familienname, Vorname

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

e) Anschrift

f) Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit

g) Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Gästen.

h) Bei Übernachtungsgästen aus beruflichen Gründen, Kongressteilnehmer, Tagungs- oder Lehrgangsteilnehmern ist die Firmenanschrift anzugeben.

(4) Die ausgefüllten Meldescheine sind laut § 30 BMG aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

 

 

§ 6 Einzug und Abführung des Kurbeitrages

(1) Wer nach § 2, Abs. 1, kurbeitragspflichtige Personen beherbergt, ist zur Einziehung des Kurbeitrages und seine Abführung an die Gemeinde Bad Zwesten verpflichtet; er haftet insoweit für die vollständige Einziehung und Ablieferung.

(2) Dies gilt auch für die Inhaber von Kliniken und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird.

(3) Der Kurbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig.

 

§ 7 Kurkarte

(1) Jeder Gast, der einer Kurbeitragspflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Kurkarte.

(2) Über die Aufenthaltsdauer wird dem Gast spätestens am Tage nach seiner Ankunft von der Gemeinde Bad Zwesten oder dem Beherbergungsbetrieb eine Kurkarte ausgehändigt. Die Kurkarte ist nicht übertragbar.

(3) Die Kurkarte berechtigt für die Dauer ihrer Gültigkeit zum eintrittsfreien Besuch der Parkanlagen, der Trinkkuranlagen und aller anderen Kureinrichtungen. Darüber hinaus erhalten Kurkarteninhaber Vergünstigungen bei ausgewiesenen Veranstaltungen und Serviceangeboten sowie beim Eintritt in das Löwenbad.

(4) Der Gast hat die Kurkarte bei sich zu führen und diese bei Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 8 Aushangpflicht

Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Bad Zwesten ist in Häusern, die der Beherbergung im Sinne des § 2 dienen, an deutlich sichtbarer Stelle auszuhängen. Vordrucke stellt die Gemeinde Bad Zwesten kostenlos zur Verfügung.

 

§ 9 Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung

(1) Die nach § 5 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.

(3) Die Festsetzung des Kurbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO. § 1

 

§ 10 Zwangsmaßnahmen

(1) Die Ahndung von Abgabenhinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den §§ 5 und 5a KAG. Danach handelt insbesondere ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt.

2. Die Angabe der nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Angaben unterlässt.

3. Den Tourismusbeitrag nicht nach § 6 abführt.

4. bewirkt oder zu bewirken versucht, dass der Kurbeitrag verkürzt wird (Abgabenverkürzung)

5. den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung oder Erleichterung der Erhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen oder den Vorschriften zur Erhebung und Abführung des Kurbeitrages zu wider handelt (Abgabengefährdung).

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten.

 

§ 11 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Bad Zwesten tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Bad Zwesten außer Kraft.

Bad Zwesten, den 21.10.2022

Der Gemeindevorstand

Michael Köhler
Bürgermeister

 

Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 21.10.2022

Der Gemeindevorstand

Michael Köhler
Bürgermeister