Elfter Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten


Auf Grundlage von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 08.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

Der § 2 Betreuungsgebühren Absatz 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten, geändert durch den ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Nachtrag zur Gebührensatzung, wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

 

§ 2 Betreuungsgebühren

(1)  a)   Kindertageseinrichtung „Welt-Entdecker“                      

            Betreuungszeiten für Krippenkinder
            (reine Krippengruppe ab dem 1. Lebensjahr       
Gebühr/Monat
            bis zum 3. Lebensjahr)
            
I           07:00 Uhr bis 15:00 Uhr                                    228,00 €
            II          07:00 Uhr bis 17:00 Uhr                                    285,00 €

 

            Betreuungszeiten für Kindergartenkinder:        Gebühr/Monat             
            (Altersübergreifende Gruppen ab dem
            2. Lebensjahr bis zur Einschulung)
            III         08:00 Uhr bis 12:00 Uhr                                    114,00 €
            IV         08:00 Uhr bis 14:00 Uhr                                    171,00 €
            V          08:00 Uhr bis 15:00 Uhr                                    199,50 €
            VI         08:00 Uhr bis 17:00 Uhr                                    256,50 €
            VII        07:00 Uhr bis 08:00 Uhr                                      28,50 €

                                                                                             

            Betreuungszeiten für Hort-/Schulkinder:                  Gebühr/Monat  
            (ab Einschulung)
            VII        07:00 Uhr bis 08:00 Uhr                                         28,50 €
            VIII       14:00 Uhr bis 17:00 Uhr an 5 Tagen/Woche       96,50 €
            IX         12:00 Uhr bis 17:00 Uhr an 5 Tagen/Woche       160,50 €
            X          14:00 Uhr bis 17:00 Uhr an 2 Tagen/Woche       39,00 €
                         Die beiden Wochentage der Betreuung sind
                         im Vorfeld festzulegen.                        
            XI         12:00 Uhr bis 17:00 Uhr an 2 Tagen/Woche       64,00 €
                         Die beiden Wochentage der Betreuung sind
                         im Vorfeld festzulegen.                        

 

       b) Kindertageseinrichtung „Die Wühlmäuse“      

            Betreuungszeiten:                                                       Gebühr/Monat    
            (ab 2. Lebensjahr bis Einschulung)
            
XII        07:30 Uhr bis 13:30 Uhr                                    171,00 €


Artikel 2

Der komplette § 5 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten, geändert durch den ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Nachtrag zur Gebührensatzung, über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird geändert und erhält die nachfolgende Fassung:

 

 

§ 5 Verpflegungsentgelt

Die Verpflegungsentgelte werden in einer vom Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten beschlossenen Ausführungsverordnung festgelegt. Die Ausführungsverordnung zur Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten ist Bestandteil dieser Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten und unterliegt damit der öffentlich-rechtlichen Gebührenfestsetzung.

Der Gemeindevorstand ist berechtigt Änderung dieser Ausführungsverordnung ohne Zustimmung der Gemeindevertretung vorzunehmen, sofern es die Verpflegungsentgelte betrifft.

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Elfte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bad Zwesten, den 09.12.202

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

Der vorstehende Elfte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 09.12.2022

Der Gemeindevorstand 

gez. Michael Köhler
Bürgermeister