6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 10 
„Über den Gronswiesen“, Gemarkung Bad Zwesten 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Geltungsbereich des Bebauungsplanes: 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten hat in ihrer Sitzung am 27. Juni 2019 die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Über den Gronswiesen“ in der Gemarkung Bad Zwesten als Satzung beschlossen. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Nutzung einer Fläche im Blockinnenbereich geschaffen, die als öffentlicher Parkplatz hergestellt wurde, aber nicht mehr als solcher genutzt wird. Weiterhin wurde die Ausweisung mehrerer mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke von Sondergebiet für den Kurbetrieb und den Fremdenverkehr in Allgemeines Wohngebiet geändert.


Der Flächennutzungsplan wurde gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) treten der Bebauungsplan und die Berichtigung des Flächennutzungsplanes mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit seiner Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden jeweils Montag und Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 13:30 -18:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Bad Zwesten, Ringstraße 1, 1. Obergeschoss, Zimmer 14 von jedermann eingesehen werden. Die rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Bad Zwesten werden in das Internet eingestellt und sind unter www.gdi-nordosthessen.de/de/viewer-bplan-bad-zwesten.html abrufbar.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB in der oben angegebenen Fassung beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der o. a. Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bad Zwesten, den 28. Juni 2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Michael Köhler
Bürgermeister


Die vorstehende 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 10

„Über den Gronswiesen“, Gemarkung Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 19. August 2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Michael Köhler
Bürgermeister