Bauleitplanung der Gemeinde Bad Zwesten Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3b „An der Hardt, 2. Änderung und Erweiterung“ In der Kerngemeinde Bad Zwesten


Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in ihrer Sitzung am 29.10.2025 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3b „An der Hardt, 2. Änderung und Erweiterung“ ist gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 11.02.2026 (Geschäftszeichen: 0030-21-061a10.04.27-00003#2026-00001) hat das Regierungspräsidium Kassel die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten wird mit dieser Bekanntmachung die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3b „An der Hardt, 2. Änderung und Erweiterung“ wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 6a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bad Zwesten, Zimmer 14, Ringstraße 1, 34596 Bad Zwesten, während der allgemeinen Dienststunden: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 13:30 bis 18.00 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Bad Zwesten geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Bad Zwesten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3b „An der Hardt, 2. Änderung und Erweiterung“
(Planteil - unmaßstäblich)

Bad Zwesten, den 17.02.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Das Vorstehende wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 17.02.2026

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert

Bürgermeister