Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12.07.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 29.10.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Zwesten folgenden zweiten Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Absätze 1, 2 und 3 des § 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Ruhefrist gem. § 18 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis
zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 445,00 €
b. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab Vollendung des 5. Lebensjahres 891,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 445,00 €
(3) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte 2.040,00 €
Artikel 2
Die Absätze 1, 2 und 3 des § 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. §§ 21, 25 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Einzelgrabstätte 891,00 €
b. für eine Doppelgrabstätte 2.072,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:
a. je Urnenwahlgrabstätte 445,00 €
b. je Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung 1.093,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a. bei Einzelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 29,70 €
b. bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 69,07 €
c. bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 14,83 €
d. bei Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung 36,43 €
e. bei einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einer
gemeinschaftlicher Grabbeetanlage 38,23 €
f. bei einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem
individuellen Grabbeet 43,20 €
Artikel 3
Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) → Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für
anonyme Urnenbeisetzungen 574,00 €
b. für ein Rasengrab 2.082,00 €
c. in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einer
gemeinschaftlicher Grabbeetanlage 1.147,00 €
d. in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem
individuellen Grabbeet 1.296,00 €
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser zweite Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten tritt nach der öffentlichen Bekanntgabe zum 01.12.2025 in Kraft.
Bad Zwesten, den 30.10.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht.
Bad Zwesten, den 30.10.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten
gez. Achim Siebert
Bürgermeister

