Zweiter Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12.07.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 29.10.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Zwesten folgenden zweiten Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Absätze 1, 2 und 3 des § 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:


§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Ruhefrist gem. § 18 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a.    Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis

zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab)                      445,00 €

b.    Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

ab Vollendung des 5. Lebensjahres                                               891,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte               445,00 €

(3) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte    2.040,00 €


Artikel 2

Die Absätze 1, 2 und 3 des § 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:


§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. §§ 21, 25 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a.    für eine Einzelgrabstätte                              891,00 €

b.    für eine Doppelgrabstätte                        2.072,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

a.    je Urnenwahlgrabstätte                                445,00 €

b.    je Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung  1.093,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a.    bei Einzelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung          29,70 €

b.    bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung       69,07 €

c.    bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung         14,83 €

d.    bei Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung                             36,43 €

e.    bei einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einer  

gemeinschaftlicher Grabbeetanlage                                               38,23 €

f.     bei einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem

individuellen Grabbeet                                                                      43,20 €


Artikel 3

Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 11.12.2020 werden gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:


§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) →  Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:


a.    für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für

anonyme Urnenbeisetzungen                 574,00 €

b.    für ein Rasengrab                             2.082,00 €

c.    in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einer

gemeinschaftlicher Grabbeetanlage    1.147,00 €

d.    in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem

individuellen Grabbeet                           1.296,00 €


Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser zweite Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten tritt nach der öffentlichen Bekanntgabe zum 01.12.2025 in Kraft.


Bad Zwesten, den 30.10.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht.


Bad Zwesten, den 30.10.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Achim Siebert

Bürgermeister