Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. Hessen Nr. 24 vom 04.04.2025) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 11.12.2025 folgenden
Sechsten Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses
beschlossen:
Artikel 1
Der § 6 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch mehrere Nachträge, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr beträgt für die Benutzung:
a) des kleinen Saals 54,00 €
b) des großen Saals 102,00 €
c) der Küche und/oder des Geschirrs und der Bestecke sowie das Gas für die Küche in Verbindung mit dem kleinen Saal oder großen Saal:
kleiner Saal 40,00 €
großer Saal 60,00 €
e) der Bühne 10,00 €
f) der Theke, je Saalhälfte (kleiner/großer Saal) 10,00 €
g) Benutzung der Schankanlage 20,00 €
h) Foyer im Falle einer Bestuhlung 25,00 €
i) Clubraum 35,00 €
j) festinstallierte Leinwand (4 x 3 m) und Beamer 30,00 €
mobile Leinwand (2 x 2 m) 10,00 €
k) Musikanlage inkl. Bühnenbeleuchtung und Einweisung (musikalische Nutzung)
komplette Equipment 270,00 €
ansonsten für die Nutzung für rein sprachliche Zwecke
(z. B. Durchsagen, Präsentation, Ansprachen oder Moderationen)
Pauschale für eine Einweisung 20,00 €
zzgl. pro Funkmikrofon (max. 8) 15,00 €
Kleiner und großer Saal sind durch eine mobile Wand getrennt und können sowohl einzeln als auch zusammen gemietet werden.
Für die Benutzung von Garderobe und Toiletten werden keine Grundgebühren erhoben.
Artikel 2
Der § 6 Abs. 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch mehrere Nachträge, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:
(2) Zu den Grundgebühren, den Nebengebühren und den sonstigen in Rechnung gestellten Kosten ist, soweit gesetzlich zulässig oder gefordert, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Insbesondere ist bei den Grundgebühren gemäß § 6 Absatz 1 Nr. g), j) und k) auch bei einer privaten Nutzung immer aufgrund einer gegen Entgelt überlassenen Ausstattung die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieser Sechste Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bad Zwesten, den 12.12.2025
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Der vorstehende Sechste Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 12.12.2025
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister

