Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages 


im Gebiet der Bad Zwestener Ortsteile Betzigerode, Niederurff, Oberurff-Schiffelborn und Wenzigerode (Tourismusbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16) und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung am11.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Bad Zwestener Ortsteile Betzigerode, Niederurff, Oberurff-Schiffelborn und Wenzigerode (Tourismusbeitragssatzung) beschlossen:

§ 1

Erhebung eines Tourismusbeitrags, 

Erhebungsgebiet

(1) Die Ortsteile der Gemeinde Bad Zwesten (Betzigerode, Niederurff, Oberurff-Schiffelborn und Wenzigerode) sind staatlich anerkannte Tourismusorte.

(2) Sie erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen

Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und

Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen

(Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten

Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen,

die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem

Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

(4) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Bad Zwestener Ortsteile: Betzigerode, Wenzigerode, Niederurff, Oberurff der Kerngemeinde Bad Zwesten.

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis und Befreiungen

(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen ab dem 15. Lebensjahr, die gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, auf einem Wohnmobilstellplatz oder Campingplatz übernachten und sich in der Gemeinde Bad Zwesten aufhalten und denen dadurch die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Die Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen oder Veranstaltungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

(3) Von der Tourismusbeitragspflicht sind ausgenommen:

a) Besucher, die von Bad Zwestener Einwohnern in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden,

b) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

c) Ermäßigungen: In einem Härtefall kann der Tourismusbeitrag ermäßigt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindevorstand Bad Zwesten zu stellen, der über ihn entscheidet

d) Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von

Tourismuseinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 erfolgt.

§ 3

Entstehen, Fälligkeit des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der

beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.

(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person

im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.

(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 5 Abs. 1

Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde Bad Zwesten zu entrichten.

§ 4

Höhe des Tourismusbeitrages

Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 1,70 EUR.

§ 5

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Jeder, der Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, alle von ihm beherbergten Personen ohne Rücksicht auf deren Tourismusbeitragspflicht (§ 2 Abs. 3), diese der Gemeinde Bad Zwesten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, an- bzw. abzumelden. Die Meldung hat möglichst am nächsten Werktag nach der Ankunft der Gäste auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Vordruck/Gäste-beitragsschein zu erfolgen. Der Vordruck/Gästebeitragsschein ist handschriftlich vom Gast zu unterschreiben.
Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 2 Abs. 3 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 darzulegen/nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Die Gemeinde Bad Zwesten ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

(3) Auf dem von der Gemeinde Bad Zwesten zur Verfügung gestellten und amtlich nummerierten Vordruckes/Gästebeitragsscheines ist folgendes einzutragen:

a) Datum der Ankunft und voraussichtlicher Abreise

b) Familienname, Vorname

c) Geburtsdatum

d) Staatsangehörigkeit

e) Anschrift

f) Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit

g) Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Gästen.

(4) Die ausgefüllten Vordrucke/Gästebeitragsscheine sind aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Gemeinde Bad Zwesten hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.

§ 6

Einzug und Abführung des Tourismusbeitrages

(1) Wer nach § 2 beitragspflichtige Personen beherbergt, ist zur Einziehung des Tourismusbeitrages und seine Abführung an die Gemeinde Bad Zwesten verpflichtet; er haftet insoweit für die vollständige Einziehung und Ablieferung.

(2) Dies gilt auch für die Inhaber von Kliniken und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Tourismusbeitrag von Personen erhoben wird.

(3) Der Tourismusbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig.

§ 7
Tourismus- / Kurkarte

(1) Jeder Gast, der einer Beitragspflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine
Tourismus- / Kurkarte.

(2) Über die Aufenthaltsdauer wird dem Gast spätestens am Tage nach seiner Ankunft von der Gemeinde                  Bad Zwesten oder dem Beherbergungsbetrieb eine Tourismus-/Kurkarte ausgehändigt. Diese ist nicht übertragbar.

(3) Die Tourismus- / Kurkarte berechtigt für die Dauer ihrer Gültigkeit zum eintrittsfreien Besuch der Parkanlagen und Nutzung mit deren Angeboten, der Trinkkuranlagen und aller anderen Kureinrichtungen. Darüber hinaus erhalten die Karteninhaber Vergünstigungen bei ausgewiesenen Veranstaltungen und Serviceangeboten sowie beim Eintritt in das Löwenbad.

(4) Der Gast hat die Tourismus- / Kurkarte bei sich zu führen und diese bei Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen

§ 8

Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung

(1) Die nach § 2 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in

Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung

des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.

(3) Die Festsetzung des Tourismusbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der

Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164

Abs. 1 AO.

§ 9

Zwangsmaßnahmen / Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ahndung von Abgabenhinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den §§ 5 und 5a KAG. Danach handelt insbesondere ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.

2. Die Angabe der nach § 5 erforderlichen Angaben unterlässt.

3. Den Tourismusbeitrag nicht nach § 6 abführt.

4. bewirkt oder zu bewirken versucht, dass der Tourismusbeitrag verkürzt wird (Abgabenverkürzung)

5. den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung oder Erleichterung der Erhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen oder den Vorschriften zur Erhebung und Abführung des Tourismusbeitrages zu wider handelt (Abgabengefährdung).

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten.

§ 10
Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Tourismusbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung. Der Tourismusbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages der Ortsteile der Gemeinde Bad Zwesten tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bad Zwesten, den 11.12.2025

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Bad Zwestener Ortsteile Betzigerode, Niederurff, Oberurff-Schiffelborn und Wenzigerode (Tourismusbeitragssatzung) wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 12.12.2025

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister