Erster Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (HStS)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften, des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert am 1. April 2025 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung am 11.12.2025 folgenden

Ersten Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (HStS)

beschlossen:


Artikel 1

Der § 5 (1) der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten vom 02.11.2023 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund *)                                                         60,00 EURO,

für den zweiten Hund**)                                                    108,00 EURO,

für jeden dritten und jeden weiteren Hund                    158,00 EURO.


Artikel 2

Der § 6 (2) der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten vom 02.11.2023 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

§ 6

Steuerbefreiungen

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 

  1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden              notwendig sind,

b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.

3. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem für die Gemeinde zuständigen Tierheim erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird bei einer Aufnahme von Hunden über dem 4. Lebensjahre bei Aufnahme ohne Laufzeitende der Steuerbefreiung und bei Hunden unter dem 4. Lebensjahr bei Aufnahme für 48 Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem 1. des Monats, in dem der Hund erworben wurde. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 der HundeVO.


Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieser Erste Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Bad Zwesten, den 12.12.2025

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Der vorstehende Erste Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 12.12.2025

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister