Bekanntmachung über das Nachrücken eines Gemeindevertreters und Nachrücken in den Gemeindevorstand 


Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich fest, dass die gewählte Gemeindevertreterin

Frau Sabine Sprenger

durch Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG ihren Sitz verloren hat und damit aus der Gemeindevertretung Bad Zwesten ausscheidet. Frau Sprenger rückt in den Gemeindevorstand nach. Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein; § 65 Abs. 2 HGO.

Als nächster noch nicht berufener Vertreter vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) rückt

Herr Gerhard Hilgenberg

in die Gemeindevertretung nach. Er hat mit der Feststellung des Wahlleiters die Rechtsstellung als Gemeindevertreter erlangt.

Gegen diese Feststellungen des Wahlleiters kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i.v.m. § 25 KWG.

gez.

Sascha Engelbrecht

Gemeindewahlleiter