Siebter Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kin-der der Gemeinde Bad Zwesten


Auf Grundlage von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 11.02.2021 die folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Der § 6 Abs. 7 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten, geändert durch den ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Nachtrag zur Gebührensatzung, über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird neu mit aufgenommen und erhält die nachfolgende Fassung:

(7) Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung in einem Monat nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser siebte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Bad Zwesten, den 19.02.2021

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister

 

Der vorstehende Siebte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 19.02.2021

Der Gemeindevorstand

gez. Michael Köhler
Bürgermeister