Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl.S.310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofs-ordnung Gemeinde Bad Zwesten vom 12.07.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 03.12.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Zwesten folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12.07.2019 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a. Benutzung der Friedhofshalle inkl. Heizung, Reinigung 100,00 €
b. Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 100,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen (Herstellung) eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
5. Lebensjahr (Erwachsenengräber)
1) in einer Reihengrabstätte 625,00 €
2) in einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 625,00 €
3) in einer anonymen Grabstätte 625,00 €
4) in einer Rasengrabstätte 625,00 €
b. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
5. Lebensjahr (Kindergräber)
1) in einer Reihengrabstätte 100,00 €
2) in einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 100,00 €
3) in einer anonymen Grabstätte 100,00 €
4) in einer Rasengrabstätte 100,00 €
(2) Für eine Beisetzung an einem Samstag wird für das Ausheben und Schließen (Herstellung) eines Grabes ein Aufschlag in Höhe von 100,00 € erhoben.
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen (Herstellung) eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a. in einer Urnenreihengrabstätte 190,00 €
b. in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 190,00 €
c. in einer Grabstätte für Erdbestattung 190,00 €
d. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 190,00 €
e. in einer Rasengrabstätte 190,00 €
(4) Für die Beisetzung einer Urne durch einen Mitarbeiter der Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die nach erforderlichem Aufwand tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Ruhefrist gem. § 18 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis
zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 330,00 €
b. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab
Vollendung des 5. Lebensjahres 660,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 330,00 €
(3) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte 2.400,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. §§ 21, 25 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Einzelgrabstätte 660,00 €
b. für eine Doppelgrabstätte 1.535,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben
a. je Urnenwahlgrabstätte 330,00 €
b. je Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung 810,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw.
Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a. bei Einzelwahlgrabstätten
pro Jahr der Verlängerung 22,00 €
b. bei Doppelwahlgrabstätten
pro Jahr der Verlängerung 51,17 €
c. bei Urnenwahlgrabstätten
pro Jahr der Verlängerung 11,00 €
d. bei Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung 11,00 €
e. bei einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem
individuellen Grabbeet 50,00 €
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten
Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Beisetzungsstelle in einem
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 675,00 €
b. für ein Rasengrab 2.450,00 €
c. in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einer
gemeinschaftlicher Grabbeetanlage 1.350,00 €
d. in einer Urnen-Baumgrabstätte innerhalb einem
individuellen Grabbeet 1.525,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege und die Pflege der gemeinschaftlichen Grabbeetanlagen.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 250,00 €
2) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 450,00 €
3) bei Rasengräbern 200,00 €
4) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätte 200,00 €
5) bei Kindergrabstätten 200,00 €
b. Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
c. Bei einer vollständigen Grabräumung durch Nutzungsberechtigte erfolgt eine Rückzahlung der erhobenen Gebühren für die Grabräumung. Zinsen werden nicht gewährt.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 12.07.2019 aufgestellt wurde (§ 37 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 250,00 €
a. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 450,00 €
b. bei Rasengräbern 200,00 €
2) bei Urnenreihengrabstätten und
a. Urnenwahlgrabstätten 200,00 €
b. bei Kindergrabstätten 200,00 €
(3) Die Gebühren nach § 11 Abs. 2 Nr. a. 1 und a. 2 entstehen nach erfolgter Abräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung).
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a. für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) 55,00 €
b. für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 25,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Für die am 1.1. eines Jahres auf den Friedhöfen der Gemeinde Bad Zwesten vorhandenen Grabstätten ist eine jährliche Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grabfelder, Wege, Grünflächen, Bepflanzung und baulichen Anlagen finanziert.
(2) Die jährlich zu entrichtende Gebühr beträgt:
pro Grabstätte 25,00 €
(3) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer der Grabstätte zu entrichten.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann für die gesamte Laufzeit in einer Summe entrichtet werden.
(5) Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen der Grabstätte; § 34 Friedhofsordnung) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 12 Friedhofsordnung) zu entrichten. In diesen Fällen ist die Gebühr für die Restlaufzeit in einer Summe zu entrichten.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten vom 22.02.2013 außer Kraft.
Bad Zwesten, den 11.12.2020
Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister