26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemarkung Zwesten Bekanntmachung der Genehmigung


Mit der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Über der Mückenwiese“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergrößerung des Betriebsgrundstücks der „Flaschengroßhandlung Bad Zwesten GmbH“ geschaffen. Damit soll eine langfristige Sicherung des Betriebs an dem derzeitigen Standort ermöglicht werden.

In dem Geltungsbereich 2 wird eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Feldlerche festgesetzt, um den artenschutzrechtlichen Belangen zu entsprechen.

Die Geltungsbereiche 1 und 2 der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes sind in den Abbildungen dargestellt.

Geltungsbereich 1

 


Geltungsbereich 2

 

26. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Schreiben vom 30.11.2020 vom Regierungspräsidium Kassel genehmigt worden. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Bebauungsplan Nr. 18 „Über der Mückenwiese

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten hat in ihrer Sitzung am 10. September 2020 den Bebauungsplan Nr. 18 „Über der Mückenwiese“, 3. Änderung und Erweiterung in der Gemarkung Zwesten als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes und der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung können während der allgemeinen Dienststunden jeweils Montag und Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 13:30 -18:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Bad Zwesten, Ringstraße 1, 1. Obergeschoss, Zimmer 14 eingesehen werden. Über deren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB in der oben angegebenen Fassung beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der o. a. Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Bad Zwesten, den 11.12.2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten

gez. Michael Köhler
Bürgermeister