Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten


FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Bad Zwesten

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung vom 27.06.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Zwesten folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe als eine Einrichtung der Gemeinde Bad Zwesten:

a)     Friedhof Bad Zwesten

b)     Friedhof Betzigerode

c)     Friedhof Niederurff

d)     Friedhof Oberurff

e)     Friedhof Schiffelborn

f)      Friedhof Wenzigerode

 

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

 

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)   Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)   Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)  die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bad Zwesten waren oder

b)  die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)  die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d)  die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem
Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt/Gemeinde
gelebt haben oder

e)  totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, oder auf dem Friedhof Bad Zwesten.

(3)   Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

 

§ 4 Begriffsbestimmung

(1)   Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Grabstelle (Einzelgrab oder mehrere Grabstellen (Doppelgrab) umfassen.

(2)   Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

 

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)   Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)   Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3)   Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.


 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

 

§ 7 Nutzungsumfang

(1)   Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)   Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)  das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)  Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)  ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)  Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)   den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)  Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)  Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)   Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vor Durchführung anzumelden.

 

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

 

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)   Dienstleistungserbringende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2)   Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3)   Dienstleistungserbringende müssen über einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen auf Verlangen nachweisen. Die Gemeinde Bad Zwesten kann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zulassen. Dienstleistungserbringende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4)   Dienstleistungserbringenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringende nach vorheriger Abmahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5)   Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(6)   Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 8:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8)   Dienstleistungserbringenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 10 Bestattungen

(1)   Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)   Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)   Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)   Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr
bis 18:00 Uhr, Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.
In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

 

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1)   Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)   Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3)   Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff
oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4)   Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal
oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5)   Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den
Leichen beigegeben worden sind.

(6)   Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/ in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)   Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

 

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1)   Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3)   Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4)      Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 30 Jahre.

(5)      Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens

0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt/Gemeinde nicht zulässig.

(3)   Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)   Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.


 

IV. Grabstätten

 

§ 14 Grabarten

(1)      Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung
gestellt:

a)    Einfache Sarggräber (Reihengräber)

b)    Einstellige oder mehrstellige Wahlgrabstätten

c)    Einfache Urnengräber (Urnenreihengräber)

d)    Mehrstellige Urnenwahlgrabstätten

e)    Anonyme Sarggräber

f)     Anonyme Urnengräber
{bei anonymen Gräbern gemäß e) und f) werden neue Nutzungsrechte nur noch übergangsweise vergeben}

g)    Urnen-Baumgräber (ein- oder mehrstellig)

h)    Rasengrabstätten (ein- oder mehrstellig)

i)     Sarggräber für muslimische Bestattungen (ein- oder mehrstellig)

(2)   Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)   Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2)   Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

 

§ 16 Grabbelegung

(1)   In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden.

(2)   Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

 

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.


 

A.      Reihengrabstätten (Einfache Gräber)


§ 18 Definition der Reihengrabstätte

(1)       Reihengrabstätten sind einfache Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Anstelle einer Sargbestattung ist auch eine Urnenbestattung möglich.

(2)       Auf besonderen Antrag hin kann eine Umwandlung eines Reihengrabes zu einem einstelligen Wahlgrab stattfinden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

 

§ 19 Maße der Reihengrabstätten

(1)     Es werden eingerichtet:

a)    Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
5. Lebensjahr (Kindergräber)

b)    Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
5. Lebensjahr.

(2)     Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1.  Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

     Länge:         1,20 m

     Breite:          0,60 m

     Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.

2.  Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

              Länge:         2,10 m

              Breite:          0,90 m

              Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.

              Diese Abmessungen gelten für anonyme Sarggräber entsprechend.

 

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1)     Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)     Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.


 

B.      Wahlgrabstätten

 

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1)       Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt, und wenn keine Belange des Friedhofs entgegen sprechen nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden, sofern keine Belange des Friedhofs entgegen stehen. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2)       Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten/weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Über den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte und dessen Nutzungszeit entscheidet der Gemeindevorstand. Bei einem Wiedererwerb sind die Gebühren gemäß Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

(3)       Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten, maximal jedoch zweistellig, abgegeben. Auf jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte kann entweder eine Sarg- oder eine Urnenbesetzung erfolgen.
Zusätzlich können über einer bereits belegten Grabstelle zwei weitere Urnenbeisetzungen gegen Entrichtung der hierfür in der Friedhofsgebührenordnung bestimmten Gebühr erfolgen.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4)     Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die
oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.    Ehegatten,

2.    Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3.    Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.    Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5)     Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6)     Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7)     Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

 

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede einstellige Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

Jede mehrstellige Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,10 m

Breite: 2,10 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.


 

C.      Urnengrabstätten

 

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1)  Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)    Urnenreihengrabstätten

b)    Urnenwahlgrabstätten

c)    Baumgräbern (mit oder ohne individuellem Pflanzbeet)

d)    Rasengrabstätten

e)    Grabstätten für Sargbestattungen

f)     Übergangsweise auch noch in Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2)      In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Baumgrabstätten, Rasengrabstätten, in den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Sargbestattungen werden Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt.

 

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)       Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte einfache Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von einer Aschenurne abgegeben werden.
Auf besonderen Antrag hin kann eine Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in eine Urnenwahlgrabstätte stattfinden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

(2)       Die Standorte der Grabbeete von Urnenreihengrabstätten können durch den Friedhof mit einem äußeren Einfassungsraster vorgegeben werden.

(3)       Die Urnenreihengrabstätten haben eine Größe von in der Regel 0,64 Quadratmetern.

(4)       Diese Abmessungen gelten für anonyme Urnengrabstätten entsprechend.

 

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1)       Urnenwahlgrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Zusätzlich kann in einer bereits zweistellig belegten Urnenwahlgrabstätte eine weitere Urnenbeisetzung (bei gleichzeitig laufenden Ruherechten) erfolgen, gegen Entrichtung der hierfür in der Friedhofsgebührenordnung bestimmten Gebühr.

(2)       Die Urnenwahlgrabstätten haben in der Regel eine Größe von 0,64 Quadratmetern.

(3)       Die Standorte der Grabbeete von Urnenwahlgräbern können durch den Friedhof mit einem äußeren Einfassungsraster vorgegeben werden.

 

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Sargbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

 

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne oder eines Sarges in dem Feld für anonyme Bestattungen auf dem Friedhof Niederurff und Wenzigerode wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Neue Nutzungsrechte für die Beisetzung in anonymen Grabfeldern werden nur noch übergangsweise vergeben, bis die pflegefreien Grabarten (gemäß D) eingerichtet sind. Bestehende Nutzungsrechte bleiben davon unberührt.


 

D.      Weitere Grabarten

 

§ 28a Baumgräber
und Baumgräber mit individuellen Grabbeeten

(1)   Bestattungen von Aschen sind in Baumgräbern als besonders angelegte und gestaltete Grabanlagen möglich. Die Grabstellen befinden sich in gemeinschaftlich genutzten Grabbeetanlagen, in Zuordnung zu besonders ausgewiesenen Bäumen. Die Baumgrabanlagen werden seitens der Friedhofsträgerin hergestellt und unterhalten. Eine Grabpflege durch die Grabnutzer findet nicht statt. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle. Eine räumliche Abtrennung der Grabstätten findet nicht statt.

(2)   Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(3)   Die Beisetzungsflächen von Baumgräbern in Betzigerode, Wenzigerode, Bad Zwesten und Niederurff werden seitens der Friedhofsträgerin mit Pflanzbeeten aus Bodendeckerflächen oder aus Mulchflächen sowie mit Natursteinelementen gestaltet. Eine Grabpflege durch die Grabnutzer findet nicht statt.
Zur Namensanbringung dient ein Natursteinfindling bzw. ein Natursteinquader. Die Namenskennzeichnung erfolgt ausschließlich gemäß den Vorgaben seitens der Friedhofsträgerin für den jeweiligen Standort.

Die Anbringung der Namenskennzeichnung erfolgt ausschließlich durch einen seitens der Friedhofsträgerin beauftragenden Dienstleister, unter Weitergabe der entstehenden Kosten.
Ein Verzicht auf eine Namenskennzeichnung als namenlose Grabstelle ist möglich.

(4)   Die Baumgräber werden abgegeben als

a.    einstellige Urnenwahlgrabstätten innerhalb der gemeinschaftlichen Grabbeetanlage

b.    mehrstellige Urnenwahlgrabstätten, maximal jedoch zweistellig, innerhalb der gemeinschaftlichen Grabbeetanlage

Jeder Grabstelle ist dabei eine Flächengröße von 0,4 Quadratmetern zugerechnet.

(5)   In Oberurff werden Baumgräber mit individuellen Grabbeeten zur Pflege durch die Grabnutzer bereitgestellt. Diese Grabbeete werden mit einer vorbereiteten Einfassungskante abgetrennt.
Eine Namenskennzeichnung kann mit einem stehenden oder liegenden Grabmal innerhalb der individuellen Grabbeetfläche erfolgen und ist seitens der Grabnutzungsberechtigten zu veranlassen.
Die Abmessungen richtigen sich nach den Vorgaben §31 (3) a).
 
Um den zugeordneten Baum wird eine gemeinschaftliche Pflanzbeetfläche angelegt, mit ausschließlicher Herstellung und Unterhaltung seitens der Friedhofsträgerin. Eine Grabpflege dieser Bereiche durch die Grabnutzer findet nicht statt.

(6)   In einem Baumgrab mit individuellen Grabbeeten dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die individuellen Grabbeete haben in der Regel eine Größe von 0,8 Quadratmetern, zusätzlich zum gemeinschaftlichen Grabflächenanteil.

(7)   Das Nutzungsrecht an Baumgräbern und Baumgräbern mit individuellen Grabbeeten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten gelten für hierfür entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Die Grabnutzungsgebühr bzw. die Gebühren für die Verlängerung sind für die Gesamtzahl der umfassten Grabstellen zu entrichten.

(8)   Es ist untersagt, die gemeinschaftlichen Beetbereiche der Baumgrabanlagen unberechtigt zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen vorbereiteten Stellen gestattet. Pflegeeingriffe seitens der Friedhofsträgerin sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage oder des Baumbestandes.

(9)   Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.


§ 28b Rasengrabstätten

(1)   Rasengrabstätten sind einstellige oder mehrstellige Sargwahlgrabstätten, bei denen den Nutzungsberechtigten ausschließlich eine Teilfläche am Kopfende des Grabbeets zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt wird. Eine räumliche Abtrennung oder Einfassung der Grabstätte zum Nachbargrab bzw. zum Weg hin findet nicht statt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Pflege und Unterhaltung der übrigen Grabfläche in Form einer Rasenfläche sowie ggf. einer Grabrückenpflanzung, die der Gliederung der Grabfeldflächen dient.

(2)   Rasengrabstätten werden vergeben

a.    als pflegefreie Rasengräber;

b.    als pflegeleichte Rasengräber.

(3)   Bei pflegefreien Rasengräbern darf ausschließlich ein stehender Grabstein am Kopfende der Grabstätte innerhalb der Rasenfläche aufgestellt werden. Um den Grabstein herum muss eine ebenerdige Einfassung mit 10 cm Breite als Mähkante hergestellt werden. Auf oder außerhalb der Mähkante ist ein Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig.
Abstellflächen für Grabschmuck können jedoch innerhalb der Mähkante im Bereich des Grabsteinsockels mit ausgebildet werden.

Es sind stehende Grabsteine gemäß § 31 (2) c) 1) stehende Grabmale) zulässig.
Die Flächen für die Grabmale und ggf. Abstellflächen innerhalb der Mähkante müssen eine rechteckige Form aufweisen, mit einer maximalen Breite von 60 cm bei einstelligen und 140 cm bei mehrstelligen Gräbern. Die maximale Tiefe beträgt 30 cm.

(4)   Bei pflegeleichten Rasengräbern erhält die Grabfläche am Kopfende eine abgeteilte kleine Beetfläche mit 50 cm Tiefe zur Gestaltung und Pflege durch die Nutzungsberechtigen. Grabzeichen und Grabschmuck dürfen ausschließlich innerhalb der abgeteilten Teilfläche aufgestellt bzw. abgestellt werden.
Die Einfassung wird von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten hergestellt.
Es sind stehende Grabsteine gemäß § 31 (2) c 1 stehende Grabmal) zulässig.

Liegende Grabsteine sind nur zulässig, wenn deren Maße das Maß der Beetfläche nicht überschreiten.

(5)   Anstatt eines Sarges kann auch eine Urne beigesetzt werden. Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten gelten für die Rasengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(6)   Jede einstellige Rasengrabstätte hat folgende Maße:

          Länge: 2,40 m

          Breite: 0,90 m

       Jede mehrstellige Rasengrabstätte hat folgende Maße:

          Länge: 2,40 m

          Breite: 2,10 m

       Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.


 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 29 Wahlmöglichkeit

(1)     Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2)     Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.

 

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1.       Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2.       Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3.       Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von
§ 35 sein.

4.       Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 m,
                                                                   ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m
                                                                   und ab 1,5 m Höhe: 0,18 m.

5.       Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

 

§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1)       Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)  Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

b)  Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1)    Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

2)    Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

3)    Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

4)    Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

5)   Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.

 

(2)       Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)    auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kindergräber):

       1)  stehende Grabmale:             Höhe  :                       0,60 bis 0,80 m

                                                             Breite :                       bis 0,45 m

       2)  liegende Grabmale:              Breite :                       bis 0,35 m

                                                             Höchstlänge:            0,40 m

b)    auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

       1)  stehende Grabmale:             Höhe  :                       bis 1,20 m

                                                             Breite :                       bis 0,45 m

       2)  liegende Grabmale:              Breite :                       bis 0,50 m

                                                             Höchstlänge             0,70 m   

c)    auf Wahlgrabstätten und auf pflegefreien und pflegeleichten Rasengräbern

       1)    stehende Grabmale:

       aa)      bei einstelligen Gräbern: im Hochformat:

               Höhe  :                      1,00 m bis 1,30 m

              Breite :                      bis 0,60 m

      bb)      bei zwei- und mehrstelligen Gräbern sind auch folgende

          Maße zulässig:

            Höhe  :                      0,80 m bis 1,00 m

            Breite :                      bis 1,40 m

            2)        liegende Grabmale:

       aa)      bei einstelligen Grabstätten:

                   Breite :                      bis 0,50 m

                   Länge :                      bis 0,90 m

                   Mindesthöhe :           0,16 m

       bb)      bei zweistelligen Grabstätten:

                  Breite:                        bis 1,00 m

                  Länge:                       bis 1,20 m,

                  Mindesthöhe            0,18 m

         Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3)     Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten und bei Baumgräbern mit individuellen Grab-
     beeten: 

1)      liegende Grabmale:

         Größe: 0,40 x 0,40 m,

         Höhe der Hinterkante: 0,15 m;

2)      stehende Grabmale:

         Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,

         Höhe bis 0,90 m;

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

1)      stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

     max.    0,40 m x 0,40 m,

     Höhe: 0,80 bis 1,20 m;

2)      liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,50 x 0,50 m,

         Mindesthöhe: 0,16 m.

(3)       Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt/Gemeinde verlegt werden.

(4)       Grabplatten, die das Grab vollständig abdecken, sind mit Ausnahme der besonderen Gestaltungsvorschriften aus den vorstehenden Bestimmungen generell zulässig. Die Größe entspricht maximal der Größe der Grabstätte.

(5)     Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

(6)     Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

 

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)     Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)     Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift, ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)     Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)     Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5)     Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete
oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

 

§ 33 Standsicherheit

(1)      Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Grabmale/Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung (www.denak.de/ta-grabmal.php). Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung und die Abnahmeprüfung; sowie in Verbindung mit der Leitlinie „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle“ des Bundesverbands Deutscher Friedhofsverwalter für die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.    

(2)      Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben die Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung gemäß der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Grabsteins nachzuweisen.

(3)      Die Dokumentation des Prüfablaufes und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang der Grabmalerstellerin/des Grabmalerstellers und sind der Gemeinde Bad Zwesten kostenlos zu überlassen.

(4)      Personen, die bei der Anzeige zur Beurteilung der Sicherheit der geplanten Grabanlage nach der TA-Grabmal dem Friedhofsträger unvollständige Angaben einreichen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und/oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, sind als unzuverlässig anzusehen.         

(5)      Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung gemäß TA Grabmal in Verbindung mit der Leitlinie „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle“ des Bundesverbands Deutscher Friedhofsverwalter überprüft.

(6)      Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.        

(7)      Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.     
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(8)      Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

 

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1)     Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2)     Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

 


VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten


§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1)     Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumgräbern und den Rasengräbern – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für die individuellen Beetflächen bei den Baumgräbern sowie für die individuellen Beetflächen bei den pflegeleichten Rasengräbern.
Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)     Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)     Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)     Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)     Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)     Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)     Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

 

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)     Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2)       Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3)       Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts, über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

 


VII. Schluss- und Übergangsvorschriften


§ 37 Übergangsregelung

(1)      Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)      Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3)      Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

 

§ 38 Listen

(1)      Es werden folgende Listen geführt:

a)    Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b)    eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c)    ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2)      Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

 

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 40 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)     außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)     entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c)     entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d)     entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e)     entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f)      entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g)     entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

h)    entgegen § 35 keine vorgeschriebene Bepflanzung der Grabstätte vornimmt,

i)    entgegen § 36 der Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdigen Unterhaltung ganz oder teilweise nicht nachkommt.


(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

 

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 14.10.2011 außer Kraft. Der § 39 (Gebühren) bleibt unberührt.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Bad Zwesten, den 12. Juli 2019

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister



Die vorstehende Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 12. Juli 2019

Der Gemeindevorstand


gez. Michael Köhler
Bürgermeister