Entschädigungssatzung der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 20.10.2022 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

§ 1

Verdienstausfall

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 55,00 EURO pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 55,00 EURO.

Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 6.600 EURO nicht übersteigen.

(6) Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen.

Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 2

Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück.

Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

§ 3

Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Monat/pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter                                          15,00 EURO

ab einer Sitzungsdauer von mehr als 2,5 Stunden                                       15,00 EURO

(Anzuwenden für alle Mitglieder von Beiräten und Kommissionen und Wahlausschüssen)

- Ehrenamtliche Beigeordnete                                                                            15,00 EURO

ab einer Sitzungsdauer von mehr als 2,5 Stunden                                       15,00 EURO

- Mitglieder der Ortsbeiräte                                                                                   15,00 EURO

- Mitglieder des Seniorenbeirates                                                                       10,00 EURO

- Mitglieder des Ausländerbeirates                                                                    10,00 EURO

- Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates                                                   10,00 EURO

- Gewählte Mitglieder der Kommission                                                              10,00 EURO

- Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission             10,00 EURO

- Die Mitglieder des Wahlausschusses

erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                                                                         10,00 EURO

und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei

Landratswahlen, Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen,

Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                                                                         30,00 EURO

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht.

Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung                                    26,00 EURO

- stellvertretenden Vorsitzende der Gemeindevertretung:

(Bei Vertretung erhält der/die Stellvertreterin/in für jeden angefangenen

Monat die Pauschale des/der Vorsitzenden)                                                 26,00 EURO

- Ausschussvorsitzende                                                                                       13,00 EURO

- Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO                                                                       21,00 EURO

- die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten                                 128,00 EURO

- die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher

- in den Ortsteilen Betzigerode und Wenzigerode                               80,00 EURO

- in den Ortsteilen Oberurff-Schiffelborn und Niederurff                  120,00 EURO

- die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates                                       13,00 EURO

- die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates                      13,00 EURO

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung

eine Aufwandsentschädigung von                                                                     26,00 EURO

(5) Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch eine/n Beigeordnete/n wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung für jeden Kalendertag von 39,00 EURO und bei kürzeren Versammlungen werden dem/der Vertreter/in 13,00 EURO gewährt.

 

§ 4

Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Fraktionssitzungen im Sinne des Abs. 1 können in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fraktion bestätigt, dass zu der Fraktionssitzung alle teilnahmeberechtigten Gemeindevertreter und Beigeordneten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich oder elektronisch eingeladen wurden. Die Sitzungsteilnahme der betroffenen Personen ist durch die Fraktionen zu bestätigen.

(3) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben.

Die Zahl der nach Abs. 1 und 2 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 15 pro Jahr begrenzt.

 

§ 5

Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 

§ 6

Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

 

§ 7

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01.11.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 21.02.2008 außer Kraft.

Bad Zwesten, den 21.10.2022

Der Gemeindevorstand

Michael Köhler

Bürgermeister

 

Diese Entschädigungssatzung der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 21.10.2022

Der Gemeindevorstand

Michael Köhler

Bürgermeister