Vierter Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten


Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 25. Juni 2020 die folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Der komplette § 6 Gebührenabwicklung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten, geändert durch den ersten, zweiten und dritten Nachtrag zur Gebührensatzung, über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

 

 

§ 6 Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Betreuungsgebühr auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Betreuungsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)  Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind am 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.

(3) Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenpflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit, beginnen ab dem 01. des Folgemonats.

(5)  Soweit die Kinderbetreuung, nach der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Bad Zwesten, wegen des Betretungsverbotes nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen nicht in Anspruch genommen werden konnte, und/oder auf den Anspruch auf Notbetreuung aufgrund der Ausnahmen vom Betretungsverbot verzichtet wurde, wird für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 der Kostenbeitrag nach § 6 der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinderbetreuung der Gemeinde Bad Zwesten nicht erhoben.
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ab dem 01.04.2020 oder des erweiterten Regelbetriebes ab dem 02.06.2020 bis 30.06.2020 wird für die zur Verfügung gestellten Betreuungsstunden der Kostenbeitrag gemäß dieser Satzung nicht erhoben.

(6)  Rückbuchungen bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Vierte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

 

Bad Zwesten, den 29.06.2020

Der Gemeindevorstand

 

gez. Michael Köhler

Bürgermeister

 

 

Der vorstehende Vierte Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Zwesten über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

 

Bad Zwesten, den 10.08.2020

Der Gemeindevorstand

 

gez. Michael Köhler
Bürgermeister