Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)


Die Benennung von Straßen obliegt als öffentliche Angelegenheit der Gemeinde Bad Zwesten.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 2020 beschlossen, den Weg entlang der Kläranlage, Gemarkung Bad Zwesten, Flur 11, Flurstück 100/1, Klapperwiese, ab der Brücke über die Wälzebach bis zur Einmündung in den Weg vom Löwensprudel zum Mühlgraben/Schwalm (siehe Kartenausschnitt) mit den Namen

„An der Kläranlage“

 zu benennen.



Die Benennung der Straße erfolgt unter anderem im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das mögliche Interesse einer/eines Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat demnach gegenüber dem öffentlichen Interesse, d.h. der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an der der sofortigen Vollziehung zurückzutreten.

 

Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert am 19.06.2020 (BGBl. I, S. 1328), angeordnet.

 

Die neue Straßenbezeichnung ist ab dem 1. Juli 2020 zu verwenden.

 

Diese Allgemeinverfügung ersetzt gem. § 41 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Einzelbescheid.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalt eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Zwesten, Ringstr. 1, 34596 Bad Zwesten zu erheben.

 

Bad Zwesten, den 26. Juni 2020

 

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bad Zwesten


Michael Köhler
Bürgermeister