Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich fest, dass der gewählte Gemeindevertreter
Herr Friedrich Lux
durch Verzicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG seinen Sitz verloren hat und damit aus der Gemeindevertretung Bad Zwesten ausscheidet.
Als nächster noch nicht berufener Vertreter vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) rückt
Herr Matthias Michel
nach. Er hat mit der Feststellung des Wahlleiters die Rechtsstellung als Gemeindevertreter erlangt.
Gegen diese Feststellungen des Wahlleiters kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i.v.m. § 25 KWG.
gez.
Sascha Engelbrecht
Gemeindewahlleiter